Soli­da­risch mit all jenen, die für ein Leben in Selbst­be­stim­mung, Gerech­tig­keit und Frie­den kämp­fen.
Soli­da­ri­os con aquellos que luchan por una vida con auto­de­ter­mi­nación, jus­ti­cia y paz.

Satzung des Partner Südmexikos e.V.

»Part­ner Süd­me­xi­kos e.V.«
(gegrün­det als »För­der­ver­ein Freun­de Süd­me­xi­kos e.V.«)

§1

Der Ver­ein führt den Namen »Part­ner Süd­me­xi­kos e.V.«.
Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Böb­lin­gen.

Geschäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalen­der­jahr. Das ers­te Rumpf­ge­schäfts­jahr endet am 31.12.1996.

§2

Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung der Ent­wick­lungs­zu­sam­men­ar­beit.

Der Ver­eins­zweck wird ver­folgt durch

  • die Beschaf­fung von Mit­teln (Bei­trä­ge, Spen­den, Zuschüs­se) und deren Wei­ter­lei­tung an Kör­per­schaf­ten in Mexi­ko, wel­che die­se Mit­tel unmit­tel­bar für die För­de­rung der Ent­wick­lungs­zu­sam­men­ar­beit zu ver­wen­den haben;
  • Ver­wen­dung für die Unter­stüt­zung und Durch­füh­rung von Pro­jek­ten zur Ver­bes­se­rung der Lebens­be­din­gun­gen von Indi­ge­nen, Klein­bau­ern und mar­gi­na­li­sier­ten Grup­pen im süd­li­chen Mexi­ko;
  • Pro­jek­te, die von mexi­ka­ni­schen Part­ner­or­ga­ni­sa­tio­nen vor­ge­schla­gen wer­den;
  • die Anfer­ti­gung und Bereit­stel­lung von Infor­ma­ti­ons­ma­te­ria­li­en über die geför­der­ten Pro­jek­te;
  • Die Durch­füh­rung von Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen in Deutsch­land zur Situa­ti­on und zu den Lebens­be­din­gun­gen in Mexi­ko;
  • Die Durch­füh­rung von eige­nen Aktio­nen und Pro­jek­ten der Ent­wick­lungs­zu­sam­men­ar­beit im oben beschrie­be­nen Kon­text;
  • Mit­wir­kung bei Aktio­nen und Pro­jek­ten ande­rer Orga­ni­sa­tio­nen im oben beschrie­be­nen Kon­text;

Der Ver­ein ist teil­wei­se eine Kör­per­schaft im Sin­ne des §58 Nr.1 AO.

§3

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und teil­wei­se auch unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts »Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke« der Abga­ben­ord­nung.

Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Die Mit­tel zur Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben erhält der Ver­ein durch Mit­glieds­bei­trä­ge, Spen­den, Erlö­se von Ver­an­stal­tun­gen und sons­ti­ge Zuwen­dun­gen, ins­be­son­de­re Zuschüs­se Drit­ter für Ver­wal­tungs­auf­ga­ben im Rah­men von bean­trag­ten Pro­jekt­mit­teln.

Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der dür­fen kei­ne Gewinn­an­tei­le und in ihrer Eigen­schaft als Mit­glie­der auch kei­ne sons­ti­gen Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins erhal­ten.

Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den. Mit­glie­der und ver­trag­lich Beschäf­tig­te des Ver­eins haben Anspruch auf die Erstat­tung von Auf­wen­dun­gen, die ihnen durch Tätig­kei­ten für den Ver­ein ent­stan­den sind. Hier­zu gehö­ren Fahrt- und Rei­se­kos­ten sowie Por­­to-, Kopi­er- und Druck­kos­ten. Hier­bei haben sie das Gebot der Spar­sam­keit zu beach­ten. Die Erstat­tung erfolgt bei Nach­weis der Aus­la­gen in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten als steu­er­frei aner­kannt sind. Der Vor­stand kann bei Bedarf und unter Berück­sich­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se und der Haus­halts­la­ge, ins­be­son­de­re aus Mit­teln, die durch Pro­jekt­an­trä­ge ein­ge­wor­ben wer­den, Auf­trä­ge über Tätig­kei­ten für den Ver­ein gegen eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung oder Hono­rie­rung an Drit­te ver­ge­ben. Er kann dar­über hin­aus Mit­glie­dern des Ver­eins, ein­schließ­lich Mit­glie­dern des Vor­stan­des, für die Vor­be­rei­tung oder Durch­füh­rung von Ver­eins­ver­an­stal­tun­gen oder -pro­jek­ten auf der Grund­la­ge eines Hono­rar­ver­tra­ges eine ihrem Arbeits­auf­wand ent­spre­chend ange­mes­se­ne Ver­gü­tung zah­len.

§4

Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son des pri­va­ten und öffent­li­chen Rechts wer­den.

Der Bei­tritt erfolgt auf schrift­li­chen Antrag. Über die Auf­nah­me von Mit­glie­dern ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der.

Die Mit­glied­schaft im Ver­ein endet durch Tod, Aus­tritt oder Aus­schluss.

Der Aus­tritt aus dem Ver­ein ist jeder­zeit durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vor­stand mög­lich. Die Kün­di­gungs­frist beträgt 3 Mona­te.

Bei gro­bem Ver­stoß gegen die Pflich­ten der Ver­eins­mit­glied­schaft kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit 2/3 Mehr­heit der Mit­glie­der den Aus­schluß eines Mit­glieds aus dem Ver­ein beschlie­ßen; das betrof­fe­ne Mit­glied hat bei der Abstim­mung kein Stimm­recht. Bei Ver­hin­de­rung kann schrift­lich Stimm­voll­macht erteilt wer­den. Der Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist end­gül­tig.

§5

Über die Höhe des Mit­glieds­bei­trags ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung durch Beschluss.

§6

Der Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB besteht min­des­tens aus der/dem ers­ten und zwei­ten Vor­sit­zen­den und dem Schatz­meis­ter bzw. der Schatz­meis­te­rin. Bei Bedarf kön­nen dem Vor­stand auch wei­te­re Mit­glie­der ange­hö­ren. Über die Anzahl der Vor­stands­mit­glie­der beschließt die Mit­glie­der­ver­samm­lung vor Durch­füh­rung der Neu­wahl. Die Mit­glie­der des Vor­stan­des sind je allein ver­tre­tungs­be­rech­tigt. Der Vor­stand wird für die Dau­er von zwei Jah­ren von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewählt; er bleibt auch nach Ablauf der Amts­zeit bis zur Neu­wahl des Vor­stands im Amt. Schei­det der/die ers­te oder zwei­te Vor­sit­zen­de oder der Schatz­meis­ter bzw. die Schatz­meis­te­rin wäh­rend der Amts­pe­ri­ode aus dem Vor­stand aus, wählt die Mit­glie­der­ver­samm­lung ein Ersatz­mit­glied für den Rest der Amts­dau­er des aus­ge­schie­de­nen Vor­stands­mit­glieds.

Vor­stands­sit­zun­gen kön­nen auch in Gestalt tele­fo­ni­scher bzw. digi­ta­ler Kon­fe­renz­schal­tun­gen abge­hal­ten wer­den. Außer­halb von Vor­stands­sit­zun­gen kön­nen Beschlüs­se im text­li­chen bzw. tele­fo­ni­schen Umlauf­ver­fah­ren gefasst wer­den, sofern kein Mit­glied des Vor­stan­des die­sem Ver­fah­ren wider­spricht.

§7

Der bzw. die ers­te Vor­sit­zen­de führt die Geschäf­te des Ver­eins. Er bzw. sie kann für die Erle­di­gung ein­zel­ner Auf­ga­ben, ins­be­son­de­re Mit­glie­der­be­treu­ung, Kas­sen­bu­chun­gen, Kor­re­spon­den­zen und Pro­jekt­an­trä­ge eine Geschäfts­füh­rung bestel­len und geschäfts­füh­ren­den Per­so­nen eine den Auf­ga­ben ange­mes­se­ne Auf­wands­ent­schä­di­gung zah­len, die den Anfor­de­run­gen von § 3 ent­spricht. Geschäfts­füh­ren­de Per­so­nen kön­nen auch Mit­glied des Vor­stan­des sein.

§8

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det jähr­lich statt. Außer­dem muss die Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen wer­den, wenn das Inter­es­se des Ver­eins es erfor­dert oder wenn die Ein­be­ru­fung von min­des­tens 1/3 der Mit­glie­der unter Anga­be des Zwecks und eines Tages­ord­nungs­ent­wurfs beim Vor­stand in Text­form ver­langt wird.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird von dem/der ers­ten Vor­sit­zen­den, im Ver­hin­de­rungs­fall von einem ande­ren Mit­glied des Vor­stan­des schrift­lich oder per E-Mail unter Bekannt­ga­be der vom Vor­stand fest­ge­setz­ten Tages­ord­nung mit einer Ein­la­dungs­frist von min­des­tens zwei Wochen ein­be­ru­fen.

Der bzw. die ers­te Vor­sit­zen­de lei­tet die Mit­glie­der­ver­samm­lung, im Ver­hin­de­rungs­fall ein ande­res Mit­glied des Vor­stan­des. Sind auch die­se ver­hin­dert, wählt die Mit­glie­der­ver­samm­lung aus ihrer Mit­te eine Ver­samm­lungs­lei­tung. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann eine Ergän­zung der vom Vor­stand fest­ge­setz­ten Tages­ord­nung beschlie­ßen und bestimmt einen Schrift­füh­rer bzw. eine Schrift­füh­re­rin.

Jedes anwe­sen­de Mit­glied hat eine Stim­me. Mit­glie­der kön­nen im Ver­hin­de­rungs­fall einem ande­ren Mit­glied schrift­lich oder in Text­form Stimm­voll­macht ertei­len; glei­ches gilt für juris­ti­sche Per­so­nen. Wird eine juris­ti­sche Per­son durch Meh­re­re ver­tre­ten, kann nur eine Per­son das Stimm­recht für die­se aus­üben. Als anwe­send gel­ten alle Ver­eins­mit­glie­der, die am Ver­samm­lungs­ort zuge­gen oder durch ein ande­res Mit­glied ver­tre­ten sind sowie die tele­fo­nisch oder im Wege der elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­ti­on zum Ver­samm­lungs­ort dazu­ge­schal­te­ten, wenn die­se Mög­lich­keit in der Ein­la­dung ange­kün­digt wur­de, die gegen­sei­ti­ge Ver­stän­di­gung gesi­chert ist und die Sit­zungs­lei­tung die Iden­ti­tät der orts­fer­nen Ver­eins­mit­glie­der fest­ge­stellt hat.

Soweit die Sat­zung nichts ande­res bestimmt, ent­schei­det bei der Beschluss­fas­sung der Mit­glie­der­ver­samm­lung die ein­fa­che Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men; Stimm­ent­hal­tun­gen blei­ben dabei außer Betracht. Zur Ände­rung der Sat­zung ist eine Mehr­heit von zwei Drit­teln der anwe­sen­den Mit­glie­der, zur Ände­rung des Ver­eins­zwecks und zur Auf­he­bung oder Auf­lö­sung des Ver­eins eine Mehr­heit von drei Vier­teln aller Mit­glie­der erfor­der­lich. Soweit ein Beschluss einer qua­li­fi­zier­ten Mehr­heit der Mit­glie­der bedarf, sind schrift­li­che Abstim­mun­gen außer­halb von Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen zuläs­sig.

Wird gehei­me Abstim­mung oder Wahl bean­tragt, sind orts­fer­ne Anwe­sen­de von der Stimm­ab­ga­be aus­ge­schlos­sen, wenn die Geheim­hal­tung ihrer Stimm­ab­ga­be nicht gewähr­leis­tet wer­den kann. Dies gilt nicht, wenn die Aus­zäh­lung der geheim abge­ge­be­nen Stim­men erst nach einer von der Sit­zungs­lei­tung fest­ge­setz­ten Frist nicht unter einer Woche nach Ver­samm­lungs­schluss erfolgt und die nicht am Ver­samm­lungs­ort abge­ge­be­nen Stim­men inner­halb die­ser Frist in ver­deck­ter Form am Geschäfts­sitz des Ver­eins ein­ge­hen. Die Stim­men­aus­zäh­lung obliegt der Sit­zungs­lei­tung und dem Schrift­füh­rer bzw. der Schrift­füh­re­rin.

Die Beschlüs­se müs­sen unter Anga­be des Ortes und der Zeit der Ver­samm­lung, sowie des jewei­li­gen Abstim­mungs­er­geb­nis­ses text­lich nie­der­ge­legt wer­den. Das Pro­to­koll ist von der Ver­samm­lungs­lei­tung und dem Schrift­füh­rer bzw. der Schrift­füh­re­rin zu unter­schrei­ben.

§9

Im Fall der Auf­he­bung oder Auf­lö­sung des Ver­eins sind die Vor­stands­mit­glie­der die Liqui­da­to­ren bzw. Liqui­da­to­rin­nen.

Bei Auf­he­bung oder Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an eine Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts oder eine steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft zwecks Ver­wen­dung für Ent­wick­lungs­zu­sam­men­ar­beit im Sin­ne die­ser Sat­zung.

Böb­lin­gen, 02. Febru­ar 2023

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